Wie jedes Jahr steht in Unternehmen die Urlaubsplanung an. Und ebenfalls wie jedes Jahr kommt es deswegen auch zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die letztendlich auch vor dem Arbeitsgericht landen. Besonders beliebt sind natürlich die einschlägigen Ferienzeiten, besonders für Arbeitnehmer mit Kindern. Aber wenn alle oder viele zur gleichen Zeit gerne einen Urlaub antreten wollen, lässt sich dies kaum mit einer Weiterführung des Unternehmens vereinbaren. So könnte man eigentlich auf den Grundsatz des Mittelalters zurückgreifen: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Die Urlaubsantrags-Ralley wäre dann allerdings vorprogrammiert. Der Gesetzgeber hat sich daher eine andere Lösung einfallen lassen:

Prinzipiell ist in dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt, das der Urlaub „zu gewähren“ ist, woraus zu folgen ist, dass der Arbeitgeber den Urlaub festlegt und dieser gewährt werden muss. Ein eigenmächtiges Antreten des Urlaubes ist damit ausgeschlossen und stellt eine Pflichtverletzung dar, die auch zur Kündigung führen kann. Solange der Urlaub nicht gewährt wurde, ist er nicht genehmigt.
Allerdings geht aus dem Bundesurlaubsgesetzes ebenfalls hervor, dass der Arbeitgeber bei der Festlegung des Urlaubes die Wünsche der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen hat. Für die Entscheidung, wer nun den Urlaub antreten darf und wer nicht, sind einerseits betriebliche, andererseits soziale Gesichtspunkt ausschlaggebend:

      • Erfordern laufende Projekte die Anwesenheit des Mitarbeiters und würde die Abwesenheit zur Unterbrechung des Projektes und zu hohen Verlusten führen, kann der Arbeitgeber den Urlaubsantrag dieses Mitarbeiters ablehnen.
      • Fallen ganze Teile der Belegschaft aus, z.B. Grippewelle, Katastrophen etc., kann ein Urlaubsantrag abgelehnt werden.

 

Überschneiden sich Urlaubsanträge mehrerer Mitarbeiter, so ist unter sozialen Kriterien abzuwägen. Vorrag haben z.B.

      • Eltern mit schulpflichtigen Kindern für die Ferienzeit
      • Arbeitnehmer mit Partnern, die Lehrer sind und ebenfalls an Ferienzeiten gebunden sind.
      • Chronische Erkrankungen zu gewissen Jahreszeiten
      • Dauer der Betriebszugehörigkeit
      • Alter des Arbeitnehmers

 

Vor diesem Hintergrund steht im Entscheidungsfall der Urlaubswunsch eines ledigen und kinderlosen Arbeitnehmers, der erst seit wenigen Monaten im Betrieb tätig ist, gegenüber dem Wunsch einer Mutter mit zwei schulpflichtigen Kindern, wohl zurück.

Der Beitrag kann natürlich nicht alle möglichen Fallkonstellationen abdecken. Es bedarf immer einer Einzelfallprüfung, ob die Ablehnung eines Urlaubes letztendlich gerechtfertigt war.

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