Jahr für Jahr fahren tausende Urlauber mit ihrem Fahrzeug ins Ausland und auch hier bleibt es oft nicht aus, dass man im Ausland unverschuldet in einem Verkehrsunfall verwickelt wird. So wird dann das Fahrzeug nach Deutschland verbracht, ein Sachverständigengutachten zur Schadenschätzung eingeholt, eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragt und während der Reparaturdauer ein Mietfahrzeug genommen – eben alles so gehandhabt, wie man es aus auch aus Unfällen in Deutschland gewohnt ist. Die Rechnungen und Belege können der ausländischen Versicherung schließlich präsentiert werden.

Leider nicht ganz. denn es gilt das

Recht des Unfallortes

 

Dementsprechend richtet sich die Schadensregulierung nach ausländischem Recht und nicht nach deutschem Recht. Und es zeigt sich auch hier: „Andere Länder – andere Sitten“. Die Rechtsordnungen anderer Länder unterscheiden sich deutlich in der Ausgestaltung, was einem zusteht und was nicht.

Lediglich beispielhaft und natürlich nicht vollständig:

      • Italien: Kein Ersatz außergerichtlicher Gutachterkosten, …
      • Spanien: Kein Ersatz von Gutachterkosten, Mietwagenkosten, …
      • Österreich: Kein Ersatz von Nutzungsausfall, Wertminderung wird nur eingeschränkt ersetzt, …

Lassen Sie sich daher beraten, bevor Sie erhebliche Kosten verursachen, auf denen Sie sonst sitzen bleiben.

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