Die Verurteilung zu einer Geldstrafe trifft zwar viele hart, lässt sich aber irgendwie noch finanziell regeln. Wenn allerdings zusätzlich noch die Fahrerlaubnis auf dem Prüfstand steht, ist für die meisten Betroffenen „Schluss mit lustig“. Denn der Führerschein und die damit verbundene Mobilität ist des Deutschen liebstes Kind. Und nicht selten sind die Konsequenzen, die schon aus einem „bloßen“ Fahrverbot resultieren, für manche gravierender, als die Zahlung einer einmaligen Geldstrafe. Aber es geht noch schlimmer. Denn es gibt auch Fälle, in denen nicht nur eine Verurteilung zu einem monatelangen Fahrverbot, sondern gleich der vollständige Entzug der Fahrerlaubnis droht.
Entziehung der Fahrerlaubnis | § 69 StGB
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Gerichte die Möglichkeit, einem Täter neben der Haupttat zusätzlich auch als Maßregel der Sicherung und Besserung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind:
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- Verurteilung zu einer rechtswidrigen Straftat.
- Eine Verurteilung ist nur unterblieben, weil Schuldunfähigkeit vorlag oder nicht ausgeschlossen werden konnte.
- Es muss ein enger Zusammenhang bestehen zwischen der Tat und dem Führen eines Fahrzeuges.
- Es muss sich eine aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeuges ergeben.
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Ob ein Täter Ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges im Sinne obiger Voraussetzung ist, lässt sich nicht immer einfach beurteilen. Der Gesetzgeber hat aber Taten nomiert, in denen in der Regel von einer Ungeeignetheit auszugehen ist:
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- Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB
- Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
- Unter bestimmten Voraussetzungen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
- Vollrausch, § 323 a StGB, der sich auf eine der obigen Taten bezieht
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Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis erlischt diese mit Rechtskraft des Urteiles! Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis wird seitens des Gerichtes auch ein Sperrfrist, die einen Rahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren hat, bestimmt, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden darf. Nach Ablauf der Sperrfrist muss der Führerschein neu beantragt werden. Im Gegensatz zum Fahrverbot erhält man den Führerschein nicht nach Ablauf der Frist zurück.
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