Immer wieder mal werde ich zur Übernahme einer Strafverteidigung geben mit dem Hinweis, dass man sich einen Rechtsanwalt nicht leisten könne und dies über die sog. „Prozesskostenhilfe“ erfolgen müsse. Der Begriff der Prozesskostenhilfe scheint durchaus geläufig zu sein und erweckt vom Begriff her den Anschein, bedürftige Personen hätten bei allen Prozessen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Aber gibt es denn überhaupt eine Prozesskostenhilfe (PKH) in Strafverfahren?
Das Zivilverfahren
In zivilrechtlichen Verfahren bestimmen die Vorschriften der §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), dass eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung vollständig aufzubringen, auf Antrag Prozesskostenhilfe erhält. Damit sollen nicht nur vermögende Personen Zugang zu Gerichten erhalten, sondern auch diejenigen, die es sich nicht leisten können. Denn eine Prozessführung kostet erstmal Geld, zB. durch Gerichtskostenvorschüsse, ohne deren Vorabbegleichung die Justiz erst gar nicht in die Gänge kommt. Der Begriff der Prozesskostenhilfe stammt somit aus der ZPO und gilt dementsprechend auch nur für eine zivilrechtliche Prozessführung!
Das Strafverfahren
Wie sieht es aber nun in Strafverfahren aus? Derartige vergleichbare Vorschriften kennt die Strafprozessordnung (StPO) nicht. Wer Beschuldigter eines Strafverfahrens ist, muss die Kosten für seinen Verteidiger – unabhängig von seinen Vermögensverhältnissen – grundsätzlich selbst tragen.
Der Gesetzgeber hat allerdings für das Strafverfahren das Institut der „notwendigen Verteidigung“ erschaffen (§ 140 StPO) – wohl besser geläufig unter dem Begriff „Pflichtverteidigung“. Ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, hängt aber nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen einer Person ab, sondern vereinfacht gesagt von der Schwere der vorgeworfenen Tat, wenn gravierende Konsequenzen drohen oder der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Konkret wird in § 140 I StPO ein Katalog benannt, wann ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse keinerlei Rolle spielen, gelten die Vorschriften der notwendigen Verteidigung auch für vermögende Personen. Sind die Voraussetzungen gegeben, wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt und beigeordnet, es sei denn, dass dieser für die Beiordnung einen Rechtsanwalt seines Vertrauens benennt. Wer sich einen Verteidiger finanziell leisten kann und nicht die Beiordnung eines Verteidigers wünscht, kann natürlich auch selbst einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen (Wahlanwalt). Es muss jedenfalls für das Verfahren gewährleistet sein, dass dem Beschuldigten ein Verteidiger zur Seite steht.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es für strafrechtliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe gibt. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, wird sich selbst verteidigen müssen, es sei denn, es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor.
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